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Keine außerordentliche Kündigung bei Nichtbezahlung der Nebenkostenabrechnung

Nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB (vor dem 01.09.2001 § 554 BGB) kann der Vermieter eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass diese Vorschrift nicht anzuwenden ist, wenn die Zahlungsrückstände ausschließlich aus einer nicht bezahlten Nebenkostenabrechnung herrühren. Der Vermieter hat hier lediglich die Möglichkeit, diese Beträge im Klagewege geltend zu machen. Eine Kündigung kann darauf nicht gestützt werden.

Nimmt der Vermieter seit Jahren hin, dass vom Mieter trotz einer vorgenommenen Mieterhöhung eine reduzierte Miete gezahlt wird, so kann die Kündigung auch nicht auf die aufgelaufenen Zahlungsrückstände gestützt werden.

Urteil des AG Gelsenkirchen vom 26.06.2001
3 b C 345/01
ZMR 2002, 279

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