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Mietrechtliche Folgen der „Jahrhundertflut“

Die letztjährige „Jahrhundertflut“ im Osten wirft auch mietrechtliche Probleme auf. Nach Auffassung des Amtsgerichts Grimma soll dem Mieter von Räumen, die bei „normaler Hochwasserlage“ ungefährdet sind, bei einer Überschwemmung ein 100-prozentiges Minderungsrecht zustehen. Ist nicht absehbar, wann die Mieträume zum vorgesehenen Mietgebrauch wieder nutzbar sind, so soll der Mieter - auch unter dem Gesichtspunkt der Gesundheitsgefahr - zur fristlosen Kündigung berechtigt sein.

Urteil des AG Grimma vom 22.01.2003
2 C 0983/02
NJW Heft 10/2003, Seite X

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