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Vorzeitige Beendigung eines befristeten Mietvertrages

Der Vermieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Mieter vorzeitig aus dem zeitlich befristeten Vertrag zu entlassen. Dies gilt auch dann, wenn ein Nachfolger benannt wird.

Ein Anspruch des Mieters auf vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag kann sich jedoch ausnahmsweise aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, wenn dies im dringenden Interesse des Mieters liegt, weil ihm ein Festhalten an dem Vertrag aus Umständen unzumutbar ist, die er nicht bewusst herbeigeführt hat, und der von ihm benannte Nachfolger dem Vermieter zumutbar ist.

Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch nicht schon dann gegeben, wenn die Geschäftsaufgabe aus wirtschaftlichen Gründen unvermeidbar war, vor allem dann nicht, wenn für den Mieter die Möglichkeit der Untervermietung besteht.

Urteil des OLG Naumburg vom 18.06.2002
9 U 8/02
OLGR Naumburg 2002, 529

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