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Bindung von „Altmietern“ an lange Kündigungsfristen

Seit dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform am 1. September 2001 gelten für Mieter und Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen. Der Mieter kann das Mietverhältnis unabhängig von dessen Dauer mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Die Kündigungsfristen für den Vermieter hingegen sind weiterhin je nach Zeitraum gestaffelt:

- bis zu einer Dauer von fünf Jahren drei Monate
- ab fünf Jahren sechs Monate
- ab acht Jahren neun Monate (§ 573c BGB)

Wie ist jedoch bei Mietverträgen zu verfahren, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden? Die Übergangsregelung besagt, dass die neuen Regelungen nicht entsprechend anzuwenden sind, wenn andere Kündigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart wurden. Wann eine abweichende Vereinbarung vorliegt, war in der Rechtsprechung bislang äußerst umstritten. Nun sorgt der Bundesgerichtshof (endlich) für Klarheit.

Die Karlsruher Bundesrichter entschieden, dass auch in den üblichen Formularverträgen enthaltene Kündigungsfristen, die wörtlich oder sinngemäß den (damaligen) Wortlaut des Gesetzes wiedergeben, Vertragsbestandteil geworden und damit bindend sind. Mieter werden nicht unzumutbar belastet, wenn sie grundsätzlich an den früher vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen festgehalten werden. Denn sie haben in der Regel einen Anspruch auf vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages, wenn ein Ersatzmieter gestellt wird.

Urteile des BGH vom 18.06.2003
VIII ZR 240, 324, 339 und 355/02
Pressemitteilung des BGH

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