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Begründung der Mieterhöhung mittels Mietspiegel

Ein Vermieter kann sein Mieterhöhungsverlangen auf ein vorgelegtes Sachverständigengutachten, die Benennung von drei Vergleichswohnungen oder durch Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel stützen. Unabhängig von der gewählten Begründungsart, hat er im Begründungsschreiben den Wert aus einem qualifizierten Mietspiegel anzugeben, sofern ein solcher für die Gemeinde vorhanden ist.

Begründet der Vermieter sein Mieterhöhungsverlagen mit dem örtlichen Mietspiegel, besteht im Streitfall für das Gericht kein Anlass zur Einholung eines (zusätzlichen) Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der Miethöhe, wenn sich der Vermieter auf die Geltendmachung des Mittelwerts beschränkt. Ist der erhöhte Mietzins jedoch am oberen Ende der Mietspiegelskala angesiedelt, ist der Vermieter zur Begründung der überdurchschnittlichen Bewertung verpflichtet.

Urteil des LG Dortmund vom 01.05.2003
11 S 38/02
RdW 2003, 319

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