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Anforderung an Mieterhöhung wegen Energieeinsparungsmaßnahmen

Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder dauerhafte Einsparungen von Heizenergien bewirken, so kann er eine Erhöhung der jährlichen Miete um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten verlangen. Für die Wirksamkeit einer Mieterhöhung wegen Verbesserung der Mietsache genügt es, wenn eine Energiesparmaßnahme schlagwortartig umschrieben wird und der Mieter dadurch in etwa beurteilen kann, ob die bauliche Anlage eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt.

Der Bundesgerichthof hält es bei einer Mieterhöhung infolge des Einbaus neuer Kunststofffenster für ausreichend, wenn der Vermieter den erzielbaren Wärmedämmwert und die zusätzlich erreichte höhere Schallschutzklasse angibt. Die Vorlage einer Wärmebedarfsmessung ist nicht notwendig. Soweit der Mieter die Berechnung der angegebenen Messwerte nicht selbst nachvollziehen und überprüfen kann, ist es seine Sache, fachkundigen Rat hinzuzuziehen.

Urteil des BGH vom 07.01.2004
VII ZR 156/03
Pressemitteilung des BGH

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