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Sturmschaden durch weggewehte Zeltteile

Werden Teile eines großen Messezeltes (50 m x 20 m x 6 m) durch eine Sturmböe der Windstärke 11 erfasst und gegen ein benachbartes Gebäude geschleudert, so dass dort beträchtlicher Schaden entsteht, haftet der Zeltbesitzer als Gebäudebesitzer für den entstandenen Schaden (§§ 836, 837 BGB).

Urteil des OLG Rostock: vom 15.09.2003
3 U 58/03
NJW Heft 16/2004, Seite XII
Stichwörter: weggewehte + zeltteile + sturmschaden

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