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Keine Kündigung bei vorhersehbarem Eigenbedarf

Ein Vermieter kann sich nicht auf Eigenbedarf berufen, wenn er damit rechnen muss, die vermietete Immobilie in absehbarer Zeit selbst zu benötigen und trotzdem einen unbefristeten Mietvertrag abschließt.

In dem konkreten Fall vermietete eine 71-jährige Frau, die Ihren Hauptwohnsitz in Spanien hatte, ihr Einfamilienhaus in Deutschland, obwohl sie bereits drei Jahre vorher an Krebs erkrankt war, ohne den Mieter auf die möglicherweise krankheitsbedingte Rückkehr nach Deutschland hinzuweisen. Beim Abschluss des unbefristeten Mietvertrages erklärte sie ausdrücklich, in absehbarer Zeit nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen. Ihre gleichwohl drei Jahre später ausgesprochene Eigenbedarfskündigung erklärte das Gericht mit der Begründung für unwirksam, dass sich der Mieter eines Einfamilienhauses angesichts der meist recht hohen Investitionen ohne ausdrücklichen Hinweis des Vermieters auf eine längerfristige Mietdauer einrichten kann.

Urteil des AG Gießen
48 MC 318/04
Handelsblatt vom 24.11.2004

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