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Keine Verzugszinsen bei gerichtlicher Bestätigung einer Mieterhöhung

Ein Mieter hatte seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung verweigert. Nach knapp zweijähriger Verfahrensdauer erwirkte der Vermieter ein rechtskräftiges Urteil, mit dem der Mieter verurteilt wurde, der Mieterhöhung zuzustimmen. Der Mieter leistete daraufhin die erhöhte Miete. Der Vermieter verlangte für die Zeit ab Erklärung der Mieterhöhung Verzugszinsen. Obwohl es letztlich nur um 81,55 Euro ging, landete der Fall wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage beim Bundesgerichtshof.

Der Mieter, der dazu verurteilt wird, einer vom Vermieter verlangten Mieterhöhung zuzustimmen, ist verpflichtet, die Erhöhungsbeträge für die Zeit ab dem Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens zu zahlen. Jedoch wird diese Schuld erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustimmungsurteil rechtskräftig wird. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete setzt nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Änderung des Mietvertrages voraus. Diese tritt - wenn der Mieter der Änderung nicht freiwillig zustimmt - erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils ein. Deshalb kann der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug geraten und der Vermieter auch nicht rückwirkend Verzugszinsen aus den Erhöhungsbeträgen verlangen.

Hinweis: Der Vermieter kann den Mieter allerdings bereits vor Rechtskraft des Urteils hinsichtlich der Zustimmung durch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug setzen. Er hat dann die Möglichkeit, den Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch eine vom Mieter zu vertretende Verzögerung der Zustimmung entsteht. Dieser Schaden kann auch in einem Zinsverlust bestehen, den der Vermieter allerdings im Prozess konkret darlegen muss.

Urteil des BGH vom 04.05.2005
VIII ZR 94/04
Pressemitteilung des BGH

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