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Arbeitsverpflichtung nach Berufsschulunterricht

Nach § 7 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildende den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an den Prüfungen bei Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Wenn sich die Berufsschulzeit mit der betrieblichen Ausbildungszeit ganz oder teilweise überschneidet, geht die Berufsschulzeit vor und die betriebliche Ausbildungszeit wird durch sie ersetzt. Daraus schloss das Bundesarbeitsgericht, dass der Auszubildende nicht verpflichtet ist, die wegen des Besuchs der Berufsschule ausgefallene betriebliche Ausbildungszeit nachzuholen.

Nach Beendigung der Schule und Rückkehr an den Arbeitsplatz muss der Auszubildende daher nur bis zum vereinbarten Ende der Arbeitszeit arbeiten. Wie die Pausen sind auch die Wegezeiten von der Freistellungspflicht des Arbeitsgebers mitumfasst. Auch diese Zeiten muss der Auszubildende ebenso wenig wie die eigentlichen Schulzeiten nachholen.

Urteil des BAG vom 26.03.2001
5 A ZR 13/99
RdW 2001, 442

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