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Ausschlussfrist: Telefaxübermittlung genügt

Schreibt ein Tarifvertrag zur Wahrung einer Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen vor, ist dem Schriftformerfordernis auch dann genügt, wenn die Übermittlung des Anspruchsschreibens per Telefax erfolgt. Dies begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass die Geltendmachung von Ansprüchen keine Willenserklärung, sondern (lediglich) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt.

Urteil des BAG vom 11.10.2000

5 AZR 313/99

Der Betrieb 2001, 387

ZAP EN-Nr. 210/2001

NJW 2001, 989

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