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Betriebsrente: Keine Ausgleichspflicht bei Scheidung des Arbeitnehmers

Bei einer Ehescheidung ist in der Regel ein Versorgungsausgleich durchzuführen, durch den die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften auszugleichen sind. Hiervon sind nicht nur die gesetzlichen Renten, sondern auch die Betriebsrenten betroffen. Wird danach durch die Entscheidung des Familiengerichts ein Teil der Betriebsrente eines Ehegatten auf den anderen übertragen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die entsprechenden Kürzungen auszugleichen, damit der Mitarbeiter wieder in den Genuss der vollen Betriebsrente kommt. Etwas anderes gilt nur, wenn die Regelung der Betriebsrente (ausnahmsweise) ausdrücklich eine entsprechende Ausgleichspflicht des Arbeitgebers vorsieht.

Urteil des BAG vom 20.03.2001

3 A ZR 264/00

Pressemitteilung des BAG 23/01

Handelsblatt vom 26.03.2001

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