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Maßregelungsverbot des Arbeitgebers
Gast
hat diese Frage am 01.01.2005 gestellt

Maßregelungsverbot des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Zu diesem Maßregelungsverbot, das in § 612 a BGB geregelt ist, hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung erlassen.
Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 312 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Urteil des BAG vom 23.02.2000
10 AZR 1/99
Der Betrieb 2000, 1921
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Zu diesem Maßregelungsverbot, das in § 612 a BGB geregelt ist, hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung erlassen.
Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 312 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.
Urteil des BAG vom 23.02.2000
10 AZR 1/99
Der Betrieb 2000, 1921
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