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Kein Feiertagszuschlag bei bezahlter Freizeit

Nach dem Bundesangestelltentarif (BAT) steht einem Arbeitnehmer, der an Heiligabend oder an Silvester nach 12 Uhr arbeiten muss, ein Zeitzuschlag in Höhe von 100 Prozent der Stundenvergütung zu.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein derartiger Zeitzuschlag jedoch nicht zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer für seine Feiertagstätigkeit später hierfür bezahlte Freizeit erhält.

Urteil des BAG vom 13.12.2001
6 AZR 709/00
RdW Heft 2/2002, Seite V

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