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Krankheitsbedingte Kündigung: positive Krankheitsentwicklung

Eine wirksame krankheitsbedingte Kündigung setzt unter anderem voraus, dass bei Ausspruch der Kündigung hinsichtlich der künftigen Entwicklung eine negative Prognose objektiv begründet ist. Dies soll nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz der Fall sein, wenn eine vom Arbeitgeber veranlasste amtsärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis kommt, dass auf nicht absehbare Zeit Arbeitsunfähigkeit besteht und von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist.

Da es bei der Beurteilung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankommt, ändert an der negativen Prognose auch nichts, dass in einem späteren vor dem Sozialgericht geführten Rechtsstreit um die Erwerbsunfähigkeitsrente ein Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dem Arbeitnehmer sei eine vollschichtige berufliche Tätigkeit durchaus zuzumuten. Die spätere positive Entwicklung des Krankheitsverlaufs ist insoweit also grundsätzlich unbeachtlich. Sie kann nur dann erheblich werden, wenn der Arbeitgeber sie voraussehen oder zumindest nicht für ganz unwahrscheinlich halten konnte.

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.11.2001
3 Sa 651/01)
NJW Heft 23/2002, Seite X

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