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Einstweilige Verfügung gegen Stellenbesetzung

Eine einstweilige Verfügung gegen eine Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst kann nur solange Erfolg haben, wie die Stelle noch nicht endgültig vergeben ist. Ist die Stelle erst besetzt, muss sich ein unterlegener Bewerber, der die Verletzung seines Rechts auf ein fehlerfreies Auswahlverfahren rügt, damit abfinden. Dies erfordert die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Dem nicht berücksichtigten Bewerber können dann allenfalls noch Schadensersatzansprüche gegen die Behörde zustehen.

Urteil des BAG
9 AZR 751/00
Handelsblatt vom 29.05.2002

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