Wohnen und leben
Einloggen Registrieren
Werbung
Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Anspruchsverjährung trotz Feststellungsurteil

Eine Teilzeitkraft, die eine geringere Vergütung als eine entsprechende Vollzeitkraft erhält, kann die Vergütungsdifferenz nicht nur als vertraglichen Lohnanspruch, sondern auch als Schadensersatzanspruch geltend machen. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Verbot der Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen Teilzeitarbeit (§ 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz). Auch derartige Schadensersatzansprüche können jedoch nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Ein solcher Anspruch verjährt nach § 852 Abs. 1 BGB der bis 31.12.2001 geltenden Fassung binnen drei Jahren.

Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es darauf an, ob dem geschädigten Arbeitnehmer auf Grund der ihm bekannten Tatsachen zumutbar ist, gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage zu erheben. Dieser Zeitpunkt wird auch nicht dadurch hinausgeschoben, dass der betroffene Arbeitnehmer zunächst Klage gegen eine Kündigung des Arbeitgebers erhoben hat und in dem Urteil festgestellt wurde, dass die Kündigung unwirksam war und dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer eine höhere Vergütung, teilweise auch als Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitarbeitern zusteht. Maßgeblich ist vielmehr stets der Zeitpunkt, wann der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat.

Hinweis: Im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung wurde das Verjährungsrecht grundlegend neu geregelt. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist jedoch die vorliegende Entscheidung nach wie vor von Bedeutung.

Urteil des BAG vom 24.10.2001
5 AZR 32/00
EBE-BAG 2002, 13

0 Kommentare zu „Anspruchsverjährung trotz Feststellungsurteil”

Antwort schreiben

Nur registrierte Benutzer können auf Beiträge antworten.