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Sonstige Rechtsgebiete - Sonstiges

8.5.2001 9 AZR 95/00 Die gesetzliche Ausgliederung von Betrieben aus dem Vermögen eines Landes auf eine Anstalt öffentlichen Rechts erfaßt auch die Arbeitsverhältnisse der in den Landesbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Auf diese besondere Art der Umwandlung sind weder die Vorschriften über die Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§§ 168 f. UmwG) noch die Vorschriften über den Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) anwendbar. Umwandlung von Landesbetrieben in Anstalten öffentlichen Rechts; Übergang von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst; Abführung von Entgelt aus Nebentätigkeiten BGB § 613 a Gesetz zur Errichtung der Anstalt Landesbetrieb Krankenhäuser (LBK Hamburg - LBKHG) vom 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I S 77) §§ 1, 17; UmwG § 168

Aktenzeichen: 9AZR95/00 Paragraphen: BGB§613a UmwG§168 Datum: 2001-05-08
Stichwörter: sonstiges + rechtsgebiete + sonstige

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