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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Angabe einer falschen Adresse schützt nicht vor Kündigung

Sie können sich die Situation vermutlich gut vorstellen: Ein Mitarbeiter ahnt, dass ihm gekündigt werden soll. Da er dies verhindern möchte, versucht er einfach nicht mehr erreichbar zu sein. Denn: Wo keine Kündigung zugestellt werden kann, ist eine Kündigung letztlich auch nicht möglich – so seine Logik. Doch ganz so einfach kann der Arbeitnehmer hier nicht davonkommen:

Ein Arbeitgeber wollte einem schwerbehinderten Mitarbeiter innerhalb der ersten 6 Monate seines Arbeitsverhältnisses kündigen (in diesem Fall musste das Integrationsamt noch nicht zustimmen, § 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).
Dem Arbeitgeber war allerdings die richtige Anschrift seines Arbeitnehmers nicht bekannt – und das schon während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses.
Der Mitarbeiter hatte nun – nachdem er von der Absicht, ihm zu kündigen, erfahren hatte – seinem Arbeitgeber als seine Anschrift eine Wohnung angegeben, aus der er schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausgezogen war. Es überraschte also nicht, dass die Zustellung des Kündigungsschreibens dorthin erfolglos blieb.

Das Urteil : Doch das nützte dem Schwerbehinderten nichts. Denn in diesem Fall hat das BAG die Voraussetzungen einer treuwidrigen Zugangsvereitelung bejaht (BAG, 22.9.2005, 2 AZR 366/04):
Der Empfänger einer Kündigung könne sich nach Treu und Glauben nicht auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst verschuldet hat. Der Mitarbeiter müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe der Arbeitgeber die entsprechenden Fristen gewahrt.
Dies gelte allerdings nur dann, wenn der Kündigende alles Erforderliche und ihm Zumutbare unternommen hat, damit seine Kündigung den Adressaten erreicht.

Das bedeutet für Sie : Um Problemen bei der Zustellung eines Kündigungsschreibens an die Wohnung Ihres Mitarbeiters von vornherein aus dem Weg zu gehen, sollten Sie zunächst versuchen, das Kündigungsschreiben persönlich in der Firma zu übergeben.
Wo das nicht möglich ist, bleibt nur die Zustellung nach Hause. Hat Ihr Mitarbeiter hier aber die Klingelschilder abgeschraubt oder gar eine falsche Adresse angegeben, haben Sie zunächst ein Problem. Diesem können Sie dadurch vorbauen, dass Sie Ihren Arbeitnehmer schon vertraglich verpflichten, Ihnen immer seine aktuelle Adresse mitzuteilen.
Kommt Ihr Mitarbeiter dem dann nicht nach, sollten Sie ihm „auf die Füße steigen“. Denn werden Sie nicht initiativ, könnte Ihnen ein Richter später vorhalten, Sie hätten nicht rechtzeitig alles Zumutbare unternommen, um die Adresse Ihres Mitarbeiters in Erfahrung zu bringen – so die Vorgabe des BAG.
Stichwörter: schützt + adresse + angabe + falschen + kündigung

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