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Sozialversicherungsbeiträge haben Vorrang

Bei finanziellen Engpässen lassen sich Unternehmen nicht selten die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen stunden. Dem stimmen die Sozialversicherungsträger in der Regel nicht ohne gleichzeitige Bürgschaftsübernahme durch den oder die Gesellschafter zu.

Ist das Unternehmen trotz dieser finanziellen Unterstützung nicht mehr zu retten, stellt sich die Frage, innerhalb welcher Frist die Bürgen in Anspruch genommen werden können. Im Normalfall gilt insoweit eine vierjährige Verjährungsfrist. Liegt jedoch eine vorsätzliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen vor, beträgt der Zeitraum 30 Jahre. Von einem solchen Fall geht der Bundesgerichtshof aus, wenn der Unternehmer während des Stundungszeitraums seinen sonstigen Verpflichtungen wie z. B. Zahlung von Nettolöhnen, Miete, Warenlieferungen nachgekommen ist. Derartige Verpflichtungen sind gegenüber den abzuführenden Sozialversicherungsbeiträgen keineswegs vorrangig. Im Gegenteil: Notfalls muss der Unternehmer sogar die Nettolöhne kürzen, um auch noch die Lohnnebenkosten entrichten zu können.

Urteil des BGH vom 20.03.2003
III ZR 305/01
BGHR 2003, 625

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