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Übertragung von Teilurlaub

Nicht in Anspruch genommener Teilurlaub kann nur dann über den 31.3. des Folgejahres hinaus übertragen werden, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. Ein nur stillschweigendes Übertragungsverlangen soll entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr ausreichen.

Urteil des BAG vom 29.07.2003
9 AZR 270/02
Pressemitteilung des BAG
Stichwörter: teilurlaub + Übertragung

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