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Handelsvertreter: keine Anrechnung der Altersvorsorge auf Ausgleichsanspruch

Nach dem Handelsgesetzbuch darf der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nicht im Voraus ausgeschlossen oder gekürzt werden. Grundsätzlich kann jedoch eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs um den Barwert der vom Unternehmen aufgebrachten Altersvorsorge vorgenommen werden, da Ausgleichsanspruch und Altersvorsorge letztlich demselben Zweck dienen. Ob eine entsprechende Kürzung geboten ist, muss jedoch im Einzelfall unter Billigkeitsgesichtpunkten geprüft werden. Eine Anrechnung darf allerdings nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung ist unwirksam.

Urteile des BGH vom 20.11.2002
VIII ZR 146/01 und 211/01
RdW Heft 1/2003, Seite III

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