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Verschweigen einer Schwangerschaft bei Einstellung

Erreicht ein Arbeitnehmer den Abschluss des Arbeitsvertrages durch bewusst falsche Beantwortung von Fragen, die der Arbeitgeber ihm beim Einstellungsgespräch gestellt hat, kann darin eine arglistige Täuschung liegen, die den Arbeitgeber zur Vertragsanfechtung berechtigt.

Das gilt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die gestellte Frage unzulässig war. Die Frage nach einer Schwangerschaft ist stets unzulässig, weil sie eine nach dem Gesetz verbotene Diskriminierung der Bewerberin wegen des Geschlechts enthält. Das in der Schwangerschaft liegende Beschäftigungshindernis ist vorübergehender Natur und führt nicht zu einer dauerhaften Störung des Vertragsverhältnisses.

Urteil des BAG vom 06.02.2003
2 AZR 621 /01
MDR Heft 5/2003, Seite R9

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