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Benachteiligung von Männern bei Betriebsrenten

Zumindest nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ist es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber für Frauen ein früheres Rentenzugangsalter vorgesehen hat und teilweise noch vorsieht als für Männer. Betriebsrentenzusagen dürfen sich an dieser Rechtslage orientieren. Dies führt in bestimmten Fällen dazu, dass Frauen höhere Betriebsrenten als Männer unter ansonsten gleichen Bedingungen erhalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts verstößt diese Regelung weder gegen Europarecht noch gegen Art. 3 des Grundgesetzes noch gegen das Lohngleichheitsgebot des § 612 Abs. 3 BGB, soweit die Vorteile auf Beschäftigungszeiten bis zum 17. Mai 1990 zurückgehen.

Dasselbe gilt, wie der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts nun entschieden hat, wenn die betriebliche Versorgungsordnung zwar dasselbe Rentenzugangsalter für Männer und Frauen festlegt, für den Fall der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen dieser festen Altersgrenze aber für Frauen niedrigere - versicherungsmathematische - Abschläge vorsieht als für Männer.

Urteil des BAG vom 23.09.2003
3 AZR 304/02
Pressemitteilung Nr. 60/03

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