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Beendigung von Arbeitsverhältnissen Betriebsverfassungsrecht - Kündigungsrecht Betriebsrat Mitbestimmung

21.6.2001 2 AZR 136/00
Ergibt sich aus den dem Betriebsrat vor und bei seiner Anhörung zu den beabsichtigten Kündigungen erteilten Informationen, daß der Arbeitgeber zur Betriebsstillegung entschlossen ist, bedarf es im Kündigungsschutzprozeß grundsätzlich keiner näheren Darlegungen des Arbeitgebers zu Form und Zeitpunkt der Stillegungsentscheidung, auch wenn der Arbeitgeber zu einem früheren Zeitpunkt eine bloße Produktionsunterbrechung beabsichtigte.

Fristgerechte Kündigung eines Wahlbewerbers wegen Betriebsstillegung; Abgrenzung zur Betriebsunterbrechung; Darlegungslast des Arbeitgebers zur Stillegungsentscheidung.
KSchG § 15 Abs. 1, 3, 4, §§ 17 f.; ZPO § 286 BetrVG § 102 Abs. 1, § 103 Abs. 1

Aktenzeichen: 2AZR136/00 Paragraphen: KSchG§15 KSchG§17 ZPO§286 BetrVG§102 BetrVG§103 Datum: 2001-06-21

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