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Haftung des technischen Geschäftsführers für Sozialversicherungsbeiträge

Unabhängig von einer internen Aufgabenverteilung trifft jeden Geschäftsführer einer GmbH eine allumfassende Verantwortlichkeit für die Belange der Gesellschaft. Delegiert er einzelne Aufgaben an andere Geschäftsführer, trifft ihn zumindest eine regelmäßige Kontrollpflicht, ob die anderen ihre Aufgabenbereiche ordnungsgemäß erledigen.

So verurteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen technischen Geschäftsführer zur Zahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge, die der neben ihm agierende kaufmännische Geschäftsführer wegen Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens pflichtwidrig nicht abgeführt hatte. Das Gericht warf ihm vor, seinen Geschäftsführerkollegen insoweit nicht hinreichend kontrolliert zu haben.

Hinweis: Der auf Zahlung in Anspruch genommene Geschäftsführer hat im Fall einer eindeutigen Aufgabenverteilung unter Umständen einen Regressanspruch gegen den Kollegen, der seinen Geschäftsführerpflichten nicht nachgekommen ist.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 23.01.2004
24 U 135/03
RdW Heft 17/2004, Seite IV

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