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Hinweispflicht auf fehlende Isolierung von Wasserrohren

Ein mit der Bauausführung beauftragter Architekt und die Rohrverlegungsfirma haben den Bauherrn ungefragt auf die Notwendigkeit von Frostschutzmaßnahmen (hier Isolierung von Wasserrohren im Dachboden) hinzuweisen. Kommt es später infolge eines bei Frost gebrochenen Wasserrohrs zu einem Wasserschaden, haften beide für die entstandenen Kosten.

Den Hausbesitzer trifft jedoch dann ein erhebliches Mitverschulden (hier 50 Prozent), wenn er wasserführende Rohre, die während der Frostperiode nicht entleert werden, nicht regelmäßig kontrolliert. Bei Minustemperaturen sind Kontrollen im Zwei-Tage-Abstand ungenügend und rechtfertigen den Vorwurf einer grob fahrlässigen Mitverursachung des eingetretenen Wasserschadens.

Urteil des OLG Hamburg vom 07.07.2000
12 U 65/98
NJW-RR 2001, 1534

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