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Angaben zu Wohnberechtigungsscheinen
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt die darin genannte(n) Person(en) zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung (Sozialwohnung). Die Bescheinigung kann allgemein oder für eine bestimmte Wohnung erteilt werden. Wohnungssuchende (Haushalte) erhalten auf Antrag diesen Wohnberechtigungsschein, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen
• Einkommensgrenzen
• bestimmte Wohnungsgrößen
• Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis (z. B. junge Familien, Alleinerziehende, Behinderte, u. a.)
eingehalten werden.

Das Erteilen von Wohnberechtigungsscheinen dient der Verteilungsgerechtigkeit an den begrenzt vorhandenen Sozialwohnungen zum Zeitpunkt des Bezugs. Es soll sichergestellt werden, dass nur die Personen eine Sozialwohnung erhalten, die die gesetzlichen Anforderungen einhalten.
Durch eine zukünftig eintretende Einkommenserhöhung kann es zu einer "Fehlbelegung" kommen. Das heißt, dass die Sozialwohnung zwar ursprünglich von einer berechtigten Person bewohnt wurde, die Wohnberechtigung durch die verbesserte Einkommenssituation zwischenzeitlich jedoch entfallen ist. Für diese Fehlbelegung muss dieser Mieter einen Ausgleich, die Fehlbelegungsabgabe bezahlen.
Vorgehensweise
Der Wohnungsinteressent bewirbt sich um die entsprechende Sozialwohnung bei dem jeweiligen Vermieter (Privatperson, Wohnungsbaugesellschaft). Der Vermieter bestätigt diesem, dass er die Wohnung an ihn vermietet, wenn er einen Wohnberechtigungsschein vorlegt. Der Mietinteressent kommt zum Liegenschaftsamt und stellt einen Antrag auf Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines. Es erfolgt eine EDV gestützte Erfassung der Daten zwecks späterer Vermittlung.
Wohnberechtigungsbescheinigungen
Eine Sozialwohnung darf nur beziehen, wer über den entsprechenden Wohnberechtigungsschein verfügt. Die Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung ist dann möglich, wenn die einkommensmäßigen Voraussetzungen erfüllt werden:
Personenzahl Gesetzliche Einkommensgrenze Angemessene Wohnungsgröße
1 15.000,00 € 45 m²
2 20 000,00 € 2 Wohnräume oder 60 m²
3 22.100,00 € 3 Wohnräume oder 75 m²
4 26.200,00 € 4 Wohnräume oder 90 m²
5 30.300,00 € 5 Wohnräume oder 105 m²
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 4.100,00 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15 m² oder einen Raum. Wenn es sich um Kinder bis 18 Jahre handelt, erhöht sich die Einkommensgrenze um 500 €. Von der Summe des Jahreseinkommens können Frei- und Abzugsbeträge (bis zu ca. 30 %) abgesetzt werden.
Man unterscheidet zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Der allgemeine Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Anzahl der Personen, für die der Wohnberechtigungsschein gilt sowie die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf. Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird ausgestellt, wenn eine bestimmte Wohnung bezogen werden soll. Er gilt nur für diese Wohnung.

Wer eine Sozialwohnung will, braucht erst mal einen Wohnberechtigungsschein. Antragstelle ist das Wohnungsamt bei der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung. Folgende Unterlagen mitbringen: Einkommensnachweise wie Lohnzettel oder Steuerbescheide, Personalpapiere und die Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes. Zusammen mit dem Sachbearbeiter wird das aufwendige, relativ komplizierte Antragsformular dann ausgefüllt.

Die Berechtigung für eine Sozialwohnung hängt vom Gesamteinkommen der Familie ab. Grundlage ist dabei das Bruttoeinkommen aller Familienmitglieder minus Werbungskosten und Unterhaltsleistungen minus eine zehnprozentige Pauschale bei Lohnsteuerpflichtigen.

In den meisten Bundesländern dürfen die Einkommensgrenzen um bis zu fünf Prozent überzogen werden, in Berlin sogar um 20 Prozent, ohne dass die Berechtigung auf eine Sozialwohnung verloren geht.

Sonst noch wichtig: Wer den Wohnberechtigungsschein hat, hat deshalb noch keine Sozialwohnung. Der Schein berechtigt erst mal nur zur Aufnahme in die beim Wohnungsamt geführte Warteliste. Allerdings werden hier entsprechend den familiären Verhältnissen Dringlichkeitsstufen

Der Wohnberechtigungsschein berechtigt dazu, eine Sozialwohnung zu beziehen. Der Antrag beinhaltet u.a. eine Einkommenserklärung. Dabei ist das gesamte Einkommen der Antragstellenden Person bzw. Familie anzugeben.
Wohnraummiete
Welche Besonderheiten bestehen bei Mietverhältnissen über Sozialwohnungen?

Bei Sozialwohnungen bestehen folgende Besonderheiten:
- Die Wohnungen unterliegen im Gegensatz zu den freifinanzierten Wohnungen einer so genannten Preisbindung; der Eigentümer einer solchen Wohnung darf höchstens eine kostendeckende Miete (Kostenmiete) verlangen.
- Und auch bei der Belegung der Wohnung unterliegt der Eigentümer Beschränkungen. So dürfen Sozialwohnungen nur an Wohnberechtigte Personen überlassen werden. Wohnberechtigt ist ein Mieter dann, wenn er einen Wohnberechtigungsschein hat und die in dieser Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße bei der Vermietung nicht überschritten wird.
© 2002 WDR Köln
17.12.2002

Wohnberechtigungsschein (WBS)

Einen einkommensabhängigen WBS kann grundsätzlich jeder volljährige Bürger für sich und seine Familie, seinen Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft beantragen.

Die für den WBS-Antrag notwendigen Vordrucke sind hier und beim Schreibwarenhändler erhältlich. Die ausgefüllten Formulare können dem Wohnungsamt des Bezirks mit der Post zugesandt werden.


Wie hoch darf das Einkommen sein

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung des WBS für eine Sozial- und Belegungsbindungswohnung ist jedoch grundsätzlich, dass die maßgeblichen Einkommensgrenzen eingehalten werden.
Ob Sie Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben, können Sie selbst überschlagen: Der Berechnung ist das Einkommen (auch z. B. Lohnersatzleistungen, Krankengeld) zu Grunde zu legen, das in den 12 Monaten ab Antragstellung zu erwarten ist, ggf. kann vom Einkommen der letzten 12 Monate vor Antragstellung ausgegangen werden. Zum Einkommen zählt nicht das gesetzliche Kindergeld.

Je nach Einkommensart können nun die unterschiedlichen Pauschalbeträge für Werbungskosten oder ggf. darüber hinausgehende Werbungskosten abgesetzt werden. Ein Arbeitnehmer kann z.B. den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.044 € absetzen. Von der so ermittelten Zwischensumme können jeweils bis zu 10% abgezogen werden, wenn
• Steuern vom Einkommen,
• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenkasse,
• Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden,
• maximal 30%.

Nach den Abzügen können ggf. noch folgende Freibeträge abgesetzt werden:
• 600 € für jedes Kind unter 12 Jahren bei Alleinerziehenden, die einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung (nicht nur kurzzeitig am Tag) nachgehen,
• bis zu 600 €, wenn ein zum Haushalt zählendes Kind eigenes Einkommen hat und das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat,
• 4.500 € für Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung von 100% oder von wenigstens 80%, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit im Sinne des §14 SGB XI vorliegt,

• 2.100 € für im Sinne des §14 SGB XI häuslich pflegebedürftige Schwerbehinderte bei einem Grad der Behinderung unter 80%,
• 4000 € bei jungen Ehepaaren innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dem Jahr der Eheschließung, wobei keiner von beiden das 40. Lebensjahr vollendet haben darf,
• Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen (es gibt ggf. Höchstgrenzen).
Wenn das so ermittelte anrechenbare Gesamteinkommen die in der nachfolgenden Darstellung genannten Sätze nicht überschreitet, besteht ein Anspruch auf den Wohnberechtigungsschein (WBS).


Einkommensgrenzen, jährlich:
• Antragsteller 12.000 €
• mit einem Angehörigen, z. B. Ehegatten 18.000 €
• Zuschlag für jeden weiteren Angehörigen 4.100 €
• Zuschlag für jedes zum Haushalt gehörende Kind
500 €

Mieter einer Sozialwohnung, die eine andere Sozialwohnung beziehen wollen, können einen WBS auch bei erheblicher Überschreitung der Einkommensgrenze erhalten. Voraussetzung ist, dass die bisherige Wohnung - bezogen auf m² Wohnfläche - billiger oder größer als die neue Wohnung ist und die Aufgabe der bisherigen Wohnung aus wohnungswirtschaftlicher Sicht für erforderlich gehalten wird.

Beachte: Die Bezugsberechtigung für eine Sozial- oder Belegungsbindungswohnung wurde befristet gelockert.

Lockerungsmaßnahmen im sozialen und Belegungsgebundenen Wohnungsbau

Achtung: Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens wurde vereinfacht dargestellt. Die genaue Einkommensermittlung vollführt Ihr Wohnungsamt nach Antragstellung.


Wie groß darf eine Sozialwohnung bzw. Belegungsbindungswohnung sein?
Ist ein WBS-Antrag geprüft und gehören Sie zum Kreis der Berechtigten, wird der (ein Jahr lang) gültige Wohnberechtigungsschein zugeschickt. Darauf ist u. a. die im Gesetz festgelegte angemessene Wohnungsgröße vermerkt.

Grundsätzlich gilt Folgendes: Je ein Wohnraum für den Wohnberechtigten und jeden seiner mitziehenden Angehörigen. Also: Ein Alleinstehender hätte Anspruch auf eine Einzimmerwohnung, einem Ehepaar mit drei Kindern stünden maximal fünf Wohnräume zu.

Können besondere persönliche oder berufliche Bedürfnisse geltend gemacht werden, wird auch zusätzlicher Wohnraum anerkannt.
Hier nur einige Beispiele:

• Ein Mieter braucht in seiner Wohnung eine ständige Betreuungsperson, um die Aufnahme in ein Pflegeheim zu vermeiden.
• Ein Mieter kann seinen Beruf nur in der Wohnung ausüben, von der damit auch seine Existenz abhängt.

Für die Wohnungsämter gibt es aber auch noch andere Gründe, auf dem WBS einen zusätzlichen Raumbedarf anzuerkennen. Zum Beispiel für
• junge, bisher kinderlose Ehepaare, die nicht gleich wieder auf Wohnungssuche gehen sollen, wenn sich Nachwuchs einstellt.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Mietern ihre bisherige Wohnung zu groß ist. Umziehen wollen sie aber nur, wenn die neue Wohnung ein wenig größer ist, als ihnen eigentlich zusteht. Wenn gleichzeitig viele Familien eine große Wohnung suchen, machen die Wohnungsämter bei der Zuerkennung des Raumbedarfs auf dem WBS auch hier Ausnahmen.

So kann Alleinstehenden und 2-Personen-Haushalten ein zusätzlicher Raum zugebilligt werden, wenn sie eine unterbelegte Mietwohnung aufgeben: d. h. die bisherige Wohnung muß um mindestens zwei Wohnräume größer sein als die Zahl der Haushaltsangehörigen. Dies setzt ebenfalls voraus, dass die Aufgabe der bisherigen Wohnung aus wohnungswirtschaftlicher Sicht für erforderlich gehalten wird. Natürlich soll diese Wohnung dem Wohnungsmarkt wieder uneingeschränkt zur Verfügung stehen und darf daher nicht zum Abriss, für Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und nicht zur Umwandlung in eine Eigentumswohnung bestimmt oder bereits generell freigestellt sein.

Mit einem Wohnberechtigungsschein für eine 1-Zimmer-Wohnung kann auch eine kleine 1,5-Zimmer-Wohnung oder eine kleine 2-Zimmer-Wohnung gemietet werden. Die Wohnfläche der 2-Zimmer-Wohnung darf aber insgesamt nicht größer sein als 50m².

2-Personen-Haushalte, die einen WBS für 2 Zimmer haben, können auch eine kleine 3-Zimmer-Wohnung mit bis zu 60m² Gesamtwohnfläche mieten.


Wann wird ein "dringender Wohnbedarf" anerkannt?
Es sollen Wohnungssuchende mit "dringlichem Wohnbedarf" in Sozialwohnungen sowie Wohnungen der städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorrangig versorgt werden. Der "dringende Wohnbedarf" ist auf dem Wohnberechtigungsschein vermerkt.

Folgende Berechtigungsgruppen werden derzeit unterschieden:
• Familien mit mindestens einem Kind ohne eine Wohnung oder in räumlich unzureichenden Wohnverhältnissen (als Familien gelten auch Alleinstehende mit mindestens einem Kind);
• Eheleute bzw. Verlobte ohne eigene Wohnung, wenn eine Schwangerschaft ab der 14. Woche nachgewiesen ist;
• Schwerbehinderte, wenn die derzeitigen Wohnverhältnisse wegen der anerkannten Leiden für sie objektiv ungeeignet sind;
• Alleinstehende psychisch Kranke ohne eigene Wohnung;
• Wohnungssuchende, die aus städtebaulichen Gründen ihre bisherige Wohnung aufgeben müssen (Sanierung, Gewerbe- oder Industrieansiedlung etc.);
• Opfer nationalsozialistischer Verfolgung ohne eigene Wohnung in Berlin;
• Inhaber Ofenbeheizter Wohnungen, und zwar:
• Alleinstehende, die das 70. Lebensjahr vollendet haben,
Eheleute, bei denen ein Ehepartner das 70. Lebensjahr vollendet hat;
• Räumungspflichtige, in der Regel aufgrund eines gerichtlichen Räumungstitels oder eines bau- und wohnunksaufsichtlichen Benutzungsverbots, die bisher eine eigene Wohnung bewohnt haben, oder eine Wohnmöglichkeit in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis haben (Werkwohnungen, Dienstwohnungen usw.) und dieses aus Altersgründen beenden müssen;
• Anspruchsberechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz ohne eigene Wohnung in Berlin;
• Personen, die in Einrichtungen der sozialen Wohnhilfe oder sonstigen Behelfsunterkünften oder in vergleichbaren Unterkünften des Jugend-, Frauen- und Sozialwesens (z. B. Frauenhäusern, Zufluchtswohnungen für geschlagene Frauen oder Mädchenhäusern) leben (ausgenommen sind hier Aus- und Übersiedlereinrichtungen).

Achtung: Zur Anerkennung der Dringlichkeit müssen Sie mindestens ein Jahr mit Hauptwohnsitz in Berlin gemeldet sein.


Wann ist Ihre Wohnung "räumlich unzureichend"?
Im Zusammenhang mit dem "dringenden Wohnbedarf" existiert der Begriff "räumlich unzureichende Wohnverhältnisse".
Räumlich unzureichende Wohnverhältnisse liegen vor, wenn in der Regel nicht mindestens zur Verfügung stehen:
• für 2 Personen eine 1-Zimmer-Wohnung
• für 3 Personen eine 2-Zimmer-Wohnung mit 50 qm Wohnfläche
• für 4 und 5 Personen eine 3-Zimmer-Wohnung mit 65 qm Wohnfläche
• für 6 und mehr Personen eine 4-Zimmer-Wohnung mit 80 qm Wohnfläche


Mit dem WBS auf Wohnungssuche
Mit dem Wohnberechtigungsschein in Händen kann man sich um eine Wohnung bewerben. Wo in unserer Stadt Sozial- oder Belegungsbindungswohnungen frei sind, ist u. a. aus dem Anzeigenteil der Tageszeitungen (vor allem in der Samstagsausgabe), den Aushängen in den Bezirksämtern und den Wohnungsbaugesellschaften oder im Internet zu erfahren.
Einen Überblick über freie Wohnungen bei den meisten städtischen Wohnungsbaugesellschaften erhalten Sie bei berlin.de. Hier können Sie z.B. eine Recherche nach Zimmerzahl oder maximaler Miethöhe starten.

In den Angeboten der Wohnungsunternehmen ist grundsätzlich auch vermerkt, ob Sie z.B. einen WBS oder eine "Bezugsberechtigung" benötigen. Aufgrund der großzügigen Freistellungen durch das Land Berlin sind ein Teil der Sozialwohnungen und fast alle Belegungsbindungswohnungen bereits von der Belegungsbindung befreit und können auch ohne eine Bescheinigung des Wohnungsamtes angemietet werden.

Wurde mit dem WBS ein "dringender Wohnbedarf" anerkannt, haben Sie gute Chancen bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften schnell eine Wohnung zu finden. Wohnungssuchende mit einem dringenden Wohnungsbedarf werden nämlich bei den städtischen Wohnungsbaugesellschaften vorrangig versorgt.

Wird die Sozialwohnung oder ggf. die Belegungsbindungswohnung nur an WBS-Inhaber überlassen, müssen Sie selbstverständlich im Besitz eines gültigen und passenden WBS oder einer entsprechenden "Bezugsberechtigung" sein.


Ein kleiner Teil der Sozialwohnungen - so genannte Vorbehaltswohnungen - sind nur bestimmten Personenkreisen vorbehalten (z.B. Schwerbeschädigten oder alten Menschen).


Wohnungsversorgung für Notfälle
Für die Versorgung von Wohnungsnotfällen wurde ein sogenanntes "Geschütztes Marktsegment" eingerichtet. Wohnungslosen oder unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedrohten Haushalten kann aus diesem besonderen Kontingent eine Wohnung vermittelt werden. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrem Bezirksamt (Sozialamt).



Lockerungsmaßnahmen im sozialen und Belegungsgebundenen Wohnungsbau/Berlin

Der Senat hat in Würdigung der zurzeit herrschenden Situation am Berliner Wohnungsmarkt folgende - vorerst bis zum 31. März 2006 befristeten - Maßnahmen beschlossen:

1. Wohnungssuchende, deren Einkommen die Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus (§ 9 Abs. 2 WoFG) um nicht mehr als 40 % überschreitet, erhalten mit der Ablehnung des von ihnen beantragten WBS eine so genannte "Bezugsberechtigung", mit der sie ebenfalls eine Sozialwohnung bzw. Belegungsbindungswohnung beziehen dürfen.

2. Sozialwohnungen mit übergroßer Wohnfläche dürfen auch ohne WBS bezogen werden. Übergroß sind
• Zweizimmerwohnungen mit mehr als 72 qm Wohnfläche,
• Dreizimmerwohnungen mit mehr als 90 qm Wohnfläche,
• Vierzimmerwohnungen mit mehr als 102 qm Wohnfläche
zuzüglich 14,4 qm für jedes weitere Zimmer.

3. 30 Großsiedlungen und verdichtete Wohnkomplexe mit über 86.000 Sozialwohnungen sind vorübergehend von der Belegungsbindung befreit. Diese Wohnungen können daher von jedem interessierten Wohnungssuchenden ohne WBS uneingeschränkt angemietet werden. Mit den städtischen Wohnungsbaugesellschaften wurde vereinbart, dass die meisten Wohnungen im Ostteil Berlins ohne WBS und "Bezugsberechtigung" angemietet werden können. Bei den Wohnungsgenossenschaften verzichtet das land Berlin bei Wohnungen im Ostteil Berlins grundsätzlich auf die Ausübung von Belegungsbindungen.


Vertraglich geförderte Wohnungen
Der vertraglich vereinbarte Wohnungsbau (ca. 43.000 Wohnungen) wurde durch Zinszuschüsse oder Aufwendungshilfen aus Haushaltsmitteln gefördert, die jedoch keine öffentlichen Mittel für Sozialwohnungen sind (vgl. § 88 d. II. WoBauG).
Der Rahmen der zulässigen Vereinbarungen ist in den "Richtlinien über die Förderung des Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin durch vertragliche Vereinbarung", "RLvF" (ABl. 1992, Seite 1407), zuletzt geändert durch Richtlinien (ABl. 1994, Seite 2995), geregelt.

Bezugsberechtigt für eine solche Wohnung ist unter Beachtung der Mietregelung, wer
• ein Einkommen hat, das die geltenden Einkommensgrenzen für Sozialwohnungen um nicht mehr als 85% bzw. 130 % übersteigt oder
• eine öffentlich geförderte Wohnung freimacht (Sozialwohnung).

Das bezirkliche Wohnungsamt stellt einen Berechtigungsschein (RLvF-Bescheinigung) für den Bezug einer solchen Wohnung aus. Für die Bescheinigung wird vom Wohnungsamt eine Gebühr von 22,50 Euro erhoben. Die zulässige Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Eine Person darf eine Wohnung bis 55m² beziehen. Zwei Personen dürfen nur Wohnungen bis zu 73m², drei Personen bis zu 88m² und vier Personen bis zu 105m² beziehen. Bei früher bewilligten Wohnungen sind die zulässigen Wohnflächen größer.

Für die Dauer von 30 Jahren ab Bezugsfertigkeit der Wohnung muss der Bauherr auf eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs verzichten. Bei Umwandlung der Wohnung in eine Eigentumswohnung hat der jeweilige Mieter das Vorkaufsrecht nach § 570 b BGB.

Wohnungen mit einer aktuellen Einzelmiete (ohne Betriebskosten) bis zu 6,38 Euro/m² sind Bewerbern vorbehalten, deren Einkommen die Grenze für Sozialwohnungen um nicht mehr als 85 % übersteigt (siehe auch nachstehende Tabelle).




130 % 85 %
Einkommen, jährlich








Antragsteller 27.600 € 22.200 €




mit einem Angehörigen,
z. B. Ehegatte 41.400 € 33.300 €




Zuschlag für jeden
weiteren Angehörigen 9.430 € 7.585 €




Zuschlag für jedes
zum Haushalt
gehörende Kind 1.150 € 925 €







Integrierte (Einkommensorientierte) Förderung
Die integrierte (Einkommensorientierte) Förderung vereinigt die Zielsetzung des bisherigen sozialen Wohnungsbaus mit der der bisherigen vertraglich vereinbarten Förderung, nämlich Wohnungen zu schaffen, die von ihrer Mietbelastung sowohl für einkommensschwächere wie auch für mittlere Einkommensschichten geeignet sind (vgl. § 88 e II. WoBauG). Bisher sind jedoch nur rund 1.000 Wohnungen fertig gestellt, die seit 1997 die Einkommensorientierte Förderung erhalten haben.

Bezugsberechtigt sind Mieter, deren Einkommen die geltende Einkommensgrenze des sozialen Wohnungsbaus um nicht mehr als 100% übersteigt. Durch einen reservierten Wohnungsanteil werden Haushalte mit einer Einkommensüberschreitung bis 25% bevorzugt versorgt. Das zuständige Wohnungsamt stellt ohne Gebühr eine Einkommensbescheinigung für den Bezug einer solchen Wohnung aus. Die zulässige Wohnungsgröße richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Eine Person darf eine Wohnung bis 55m² beziehen. Zwei Personen dürfen nur Wohnungen bis zu 73m², drei Personen bis zu 88m² und vier Personen bis zu 105m² beziehen.

Die anfängliche Miete beträgt je nach Wohnlage 6,14 bis 7,16 €/m² Wohnfläche monatlich (ohne Betriebskosten). Durch eine Zusatzförderung verringert sich diese Miete um bis zu 2,56 €/m² Wohnfläche monatlich. Die Höhe der Zusatzförderung ist abhängig von der Höhe des Haushaltseinkommens des Mieters und der Wohnlage des Objekts. Gefördert wird über 15 Jahre mit einem Förderungsabbau alle 15 Monate von 0,2045 €/m² Wohnfläche monatlich. Für Mieter, deren Einkommen nach Ablauf der 15-jährigen Grundförderung die Einkommensgrenze um nicht mehr als 25% übersteigt, verlängert sich die Zusatzförderung um bis zu weitere 10 Jahre.

Genossenschaftswohnungen
Selbsthilfe, Selbstverantwortung, Selbstbestimmung und Selbstverwaltung, das sind die vier Grundsätze des genossenschaftlichen Wohnungsbaus. Rund 186.000 Genossenschaftswohnungen gibt es in Berlin.

Wohnungsbaugenossenschaften bewirtschaften Wohnungen in allen mietpreisrechtlichen Formen. Für den Bezug einer Sozialwohnung, vertraglich geförderten Wohnung oder einer Wohnung der integrierten (Einkommensorientierten) Förderung kann es spezielle Zugangsvoraussetzungen geben.
Eine Wohnung bei einer Genossenschaft können Sie beziehen, wenn Sie nach Maßgabe der genossenschaftlichen Warteliste "an der Reihe sind". Vorab ist es aber erforderlich, Mitglied der Genossenschaft zu werden und die satzungsmäßigen Geschäftsanteile der Genossenschaft zu erwerben.
Das Wohnen bei einer Genossenschaft ist deshalb so attraktiv, weil der vertragstreue Mieter aufgrund des Dauernutzungsvertrages faktisch nicht gekündigt werden kann.

Darüber hinaus ist die "Mietpreispolitik" der Genossenschaften in der Regel auch an den Belangen der Genossenschaftsmieter orientiert. Als Nutzer einer Genossenschaftswohnung sind Sie nicht nur Mieter, sondern auch Wohnungsbaugenosse und können als solcher in den Gremien der Genossenschaft (Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung, Beirat, Aufsichtsrat) das Schicksal Ihrer Genossenschaft aktiv mitbestimmen.
Die Adressen der Berliner Genossenschaften finden Sie im Branchenfernsprechbuch unter dem Stichwort Baugenossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften. Genossenschaften sind am Zusatz "eG" erkennbar.

Was ist, wenn der Mieter die Einkommensgrenze überschreitet?

Der Mieter, der einmal aufgrund eines WBS eine Sozialwohnung bezogen hat, braucht die Wohnung nicht zu räumen, wenn er später ein höheres Einkommen erzielt, wonach er eigentlich keinen WBS mehr erhalten würde.
Aber in einigen Bundesländern wird vom Mieter, der nun ein höheres Einkommen erzielt, eine so genannte Fehlbelegungsabgabe gefordert.
Die Höhe dieser Fehlbelegungsabgabe richtet sich nach den festgelegten Einkommensgrenzen. Da es Sache der einzelnen Bundesländer ist, die Höhe der Fehlbelegungsabgabe zu regeln, stößt man von Bundesland zu Bundesland auf verschiedene hohe Fehlbelegungsabgaben. Die Fehlbelegungsabgabe wird jeweils für die Dauer von drei Jahren festgesetzt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erfolgt wieder eine Prüfung der Einkommensverhältnis, die gegebenenfalls zu einer Steigerung oder Minderung der Fehlbelegungsabgabe führen kann.
Stichwörter: wohnberechtigungsschein

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