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Ehescheidung bei geistiger Behinderung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die geistige Behinderung eines Ehegatten nicht ohne weiteres zu einem Scheitern der Ehe im Sinne des Gesetzes führt. Der Betreuer einer geistig verwirrten Frau (senile Demenz) stellte mit Genehmigung des Vormundschaftsgericht beim zuständigen Familiengericht einen Scheidungsantrag. Er war der Auffassung, dass die Ehe durch Eintritt des nicht heilbaren geistigen Gebrechens seiner Betreuten endgültig gescheitert sei. Der Ehemann der 1914 geborenen Frau war mit der Scheidung nicht einverstanden und wehrte sich hiergegen durch alle Instanzen erfolgreich.

Aus der Tatsache, dass ein geistig Behinderter jedes Verständnis für die Ehe verloren hat, kann nach Auffassung der Karlsruher Richter nicht zwingend gefolgert werden, dass die Ehe schon allein auf Grund der geistigen Behinderung des Ehepartners gescheitert ist. Vielmehr wird die Pflicht eines Ehegatten, für den anderen Verantwortung zu tragen, insbesondere dann bedeutsam, wenn der andere Ehegatte nicht mehr für sich selbst sorgen kann. Wendet sich der gesunde Ehegatte im Rahmen seiner ehelichen Pflichten weiterhin in Verbundenheit und Fürsorge dem anderen zu, so ist die Lebensgemeinschaft keineswegs deshalb aufgehoben, weil der geistig behinderte Partner zu einem ehelichen Empfinden nicht mehr in der Lage ist. Die Gemeinschaft der Ehegatten kann in einem solchen Fall zwar nicht mehr in wechselseitiger innerer Bindung erlebt werden; sie ist aber nicht beseitigt, sondern verwirklicht sich objektiv als eine Art Verantwortungsgemeinschaft, die gegen den Willen des anderen Ehegatten nicht aufgelöst werden kann.

Urteil des BGH vom 07.11.2001
XII ZR 247/00
NJW 2002, 671
FamRZ 2002, 316
Stichwörter: behinderung + ehescheidung + geistiger

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