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Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Haben getrennt lebende oder geschiedene Eheleute eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, dem anderen unaufgefordert jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Dies ergibt sich aus der vertraglichen Treuepflicht. Für die Frage der Offenbarungspflicht kommt es nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg auch nicht darauf an, ob der Unterhaltsberechtigte davon ausgehen kann, dass sich die geänderten Umstände auf den Unterhaltsanspruch überhaupt nicht auswirken. Die letztendliche Entscheidung bei einem Streit über die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit (hier Veränderung der Mieteinnahmen) ist gegebenenfalls dem Gericht zu überlassen.

Kommt der Unterhaltsberechtigte seiner Mitteilungspflicht nicht nach, kann er seinen Unterhaltsanspruch ganz oder teilweise verlieren.

Urteil des OLG Bamberg vom 23.10.2000
7 UF 59/00
MDR 2001, 697
FamRZ 2001, 834

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