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Zugewinnausgleich: Berücksichtigung eines geschenkten Pkws

Zur Berechnung des anlässlich einer Ehescheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs sind Anfangs- und Endvermögen der Eheleute gegenüberzustellen. Dem Anfangsvermögen sind auch solche Zuwendungen hinzuzurechnen, die ein Ehegatte während der Ehe von Dritten erhält und die nach dem Willen des Schenkers und bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Vermögensbildung dienen. Durch die Hinzurechnung vermindert sich die Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen und damit die Ausgleichspflicht des Beschenkten gegenüber seinem geschiedenen Ehegatten.

Unberücksichtigt bleiben jedoch Geschenke, die (lediglich) der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dienen. Einen solchen Fall nahm das Oberlandesgericht Karlsruhe an, in dem die Eltern ihrem verheirateten Sohn einen Fiat Punto für Fahrten zum Arbeitsplatz geschenkt hatten.

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 08.03.2001
5 WF 14/01
NJW-RR 2001, 1156

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