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Keine Verwertung des Vermögensstamms zur Deckung des Unterhalts der Eltern

Wird ein unterhaltsverpflichtetes Kind vom zuständigen Sozialhilfeträger zur Deckung des Unterhalts seiner im Altenheim wohnenden Mutter herangezogen, kann eine Verwertung des Vermögensstamms jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn das Kind die Ersparnisse (hier rund 24.000 EUR) benötigt, um den eigenen angemessenen Lebensbedarf auch in Zukunft sicherstellen zu können.

Urteil des OLG Köln vom 12.06.2002
27 UF 194/01
ZAP EN-Nr. 728/2002

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