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Erlöschen einer übergegangenen Unterhaltsverpflichtung

Nach § 1586b BGB geht mit dem Tod des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Der Höhe nach haftet der Erbe jedoch nicht über den Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, der dem Unterhaltsberechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

Konnte sich der Erblasser auf die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs berufen, weil der getrennt lebende Ehegatte ein eheähnliches Verhältnis mit einem anderen Partner eingegangen ist, so steht dieses Recht auch dem oder den Erben des Unterhaltspflichtigen zu. Dies gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz selbst dann, wenn der Erblasser trotz Kenntnis einer derartigen Beziehung an seine getrennt lebende Ehefrau zu Lebzeiten weiterbezahlt hat.

Urteil des OLG Koblenz vom 19.09.2001
9 UF 647/00
ZFE 2002, 32

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