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Unterhalt: Leistungsunfähigkeit infolge Strafhart

Gibt ein Unterhaltspflichtiger freiwillig und ohne hinreichenden Grund seine versicherungspflichtige Tätigkeit auf, so berührt dies nicht seine Verpflichtung zur Zahlung des geschuldeten Unterhalts. Im Falle eines ungewollten Arbeitsplatzverlustes ist die Höhe der Unterhaltspflicht jedoch an die derzeitige Leistungsfähigkeit anzupassen.

Der Unterhaltspflichtige kann sich dementsprechend auf seine Leistungsunfähigkeit berufen, wenn er infolge einer längeren Strafhaft seinen Arbeitsplatz verliert. Dies soll nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nur dann nicht gelten, wenn die Strafhaft auf einem Fehlverhalten beruht, das sich gerade auf die Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltsgläubiger bezieht.

Urteil des BGH vom 20.02.2002
XII ZR 104/00
NJW 2002, 1799

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