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BGH bejaht Unterhaltsschaden der Eltern bei unterbliebenem Schwangerschaftsabbruch

Der u. a. für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Klage eines Ehepaares gegen die eine Schwangerschaft der Ehefrau betreuende Frauenärztin auf Schadensersatz zu entscheiden. Die Eheleute meinten, die beklagte Ärztin sei ihnen zum Ersatz des Unterhalts für ihr Kind verpflichtet, das mit schweren Fehlbildungen der Extremitäten geboren wurde. Die Ehefrau verlangte darüber hinaus die Zahlung eines Schmerzensgeldes. Die Kläger warfen der Ärztin vor, die Fehlbildungen während der Schwangerschaft pflichtwidrig nicht erkannt zu haben und machten geltend, die Mutter hätte sich bei Kenntnis der schweren Behinderung für einen rechtlich zulässigen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Die Vorinstanzen hatten der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Der Bundesgerichtshof bestätigte die angefochtene Entscheidung.

Der zwischen der Ehefrau und der Beklagten geschlossene Vertrag über die Schwangerschaftsbetreuung beinhaltete auch die Pflicht der Ärztin zur Beratung der Eltern über die erkennbare Gefahr einer Schädigung der Leibesfrucht. Die Verletzung dieser Pflicht wurde von der Vorinstanz bejaht. Auch wäre ein Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen, da angesichts der zu erwartenden sehr schweren Behinderungen des Kindes sowohl die Gefahr eines Suizidversuchs als auch einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des seelischen Gesundheitszustandes der Mutter zu befürchten war.

Von einer Mutter kann, wenn derart gravierende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit drohen, nicht verlangt werden, die eigenen existentiellen Belange und Rechtspositionen denen des Kindes zu opfern. Die Bundesrichter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass es bei der Güterabwägung zwischen den Belangen der Mutter und denen des ungeborenen Kindes stets auf den Einzelfall ankomme. Hier war die der Mutter zumutbare Opfergrenze eindeutig überschritten.

Urteil des BGH vom 18.06.2002
VI ZR 136/01
MDR Heft 14/2002, Seite R16
NWB 2002, 2188

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