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Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Vertragsstrafen in Bauverträgen



Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel in Bauverträgen zu entscheiden. Nach dieser vom Auftraggeber gestellten Klausel hatte der Auftragnehmer bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermine eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,15 % des vereinbarten Pauschalpreises für jeden Werktag der Verspätung zu zahlen, insgesamt höchstens 10 % des Pauschalpreises eines Bauabschnittes. Der Pauschalpreis für das gesamte Bauvorhaben betrug 28,2 Mio. DM. Der Auftraggeber machte die Vertragsstrafe in voller Höhe von 2,82 Mio. DM geltend.

Der Bundesgerichtshof hat in Abweichung von früheren Urteilen entschieden, daß die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bauverträgen enthaltene Obergrenze der Vertragsstrafe von 10 % der Auftragssumme den Auftragnehmer unangemessen benachteiligt. Nicht zu beanstanden ist dagegen eine Obergrenze von bis zu 5 %.

Die Obergrenze von 10 % ist bisher von der Rechtsprechung bei Auftragssummen von bis ca. 13 Mio. DM für unbedenklich gehalten worden. Mit Rücksicht darauf hat der Bundesgerichtshof davon abgesehen, Vertragsstrafenklauseln mit einer Obergrenze von bis zu 10 % bei vergleichbaren oder niedrigeren Auftragssummen schon jetzt generell als unwirksam anzusehen. Vielmehr sind in solchen Verträgen die Vertragsstrafenklauseln erst unwirksam, wenn die Verträge nach dem Bekanntwerden dieser Entscheidung geschlossen werden. Diesen Vertrauensschutz genießt jedoch ein Auftraggeber nicht, der die Obergrenze von 10 % bei einem Auftragsvolumen von mehr als dem Doppelten der 13 Mio. DM in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsah. In diesem Fall ist die Vertragsstrafenklausel gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 1 BGB) unwirksam.


Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01

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