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Fliesen schrott - Heimwerker kann nach Einbau Beseitigung der Mängel verlangen



Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 2. September 2004 - 12 U 144/04

Mangelhafte Fliesen aus dem Baumarkt - Heimwerker kann nach Einbau Beseitigung der Mängel verlangen


Der Kläger kaufte im Frühjahr 2002 im Baumarkt der Beklagten rund 50 qm glasierte Fein-steinzeugfliesen, blaue und weiße Bodenfliesen nebst Sockelfliesen und Zubehör, zum Preis von 1.113,32 €. Er verlegte sie im Erdgeschoss seines Wohnhauses. Nach dem Prospekt des Baumarktes sollten die Fliesen frostsicher sein und der Abriebklasse 5 zugehören. Der Baumarkt selbst hatte die Fliesen von einem italienischen Hersteller bezogen. Kurz nach dem Einbau traten Abplatzungen an der Oberfläche der Fliesen auf.
Nach den Feststellungen eines Sachverständigen weisen die Fliesen Hohlstellen durch sogenannte Fehlpressungen auf, die beim Herabfallen von Gegenständen (Tassen, Löffel u.a.) zu Abplatzungen an der Fliesenoberfläche führen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Fliesen für den konkreten Anwendungsfall - Verlegung im Küchen- und Eingangsbereich - nicht geeignet sind. Sie können auch nicht als Fliesen „erster Wahl“ bezeichnet werden, weil sie in großer Zahl diese Fehlpressungen aufweisen.

Mit seiner Klage auf Schadensersatz in Höhe von 18.375,96 € für die Erneuerung des Fliesenbelages, Malerarbeiten, Ab- und Neumontage von Sanitäreinrichtungen, Ab- und Aufbau der Küche, Eigenleistungen und Notunterkunft war der Kläger zunächst erfolglos geblieben. In der Berufungsinstanz verlangte er nun, die Beklagte zur Beseitigung der Mängel zu verurteilen. Diese geänderte Klage hatte Erfolg. Der 12. Zivilsenatsenat hat dazu ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den geltend gemachten Nacherfüllungsanspruch gem. §§ 437, Nr. 1, 439 Abs. 1 BGB gegeben sind. Die Bodenfliesen sind mangelhaft i.S. von § 434 Abs. 1 BGB, weil sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwiesen. Der Kläger kann nach § 439 Abs. 1 BGB Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels verlangen.

Der Einwand der Beklagten, die verlangte Nachbesserung sei wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwandes nicht zumutbar, blieb ohne Erfolg. Die den Kaufpreis vermutlich um ein vielfaches übersteigenden Ausbau- und Einbaukosten, die mit der Beseitigung der Mängel an den Bodenfliesen entstehen, gehören zum Nacherfüllungsaufwand des Verkäufers und sind von diesem zu tragen. Zu diesen Aufwendungen zählen auch Kosten, die nur deshalb angefallen sind, weil der Käufer Veränderungen der Kaufsache, hier die Verlegung, die im Zusammenhang mit deren vertragsgemäßen Verwendung stehen, vorgenommen hat. Zu den Aufwendungen zählen damit auch die Aus- und Einbaukosten für die Fliesen. Die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten richtet sich nicht nach ihrem Verhältnis zum Kaufpreis, sondern ihrem Verhältnis zu der durch die Nacherfüllung für den Käufer zu erzielenden Werterhöhung.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 2. September 2004 - 12 U 144/04



Hinweise zum Gesetzestext:

§ 434 BGB Sachmangel:
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.......

§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln:
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen ......

§ 439 BGB Nacherfüllung:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ..... verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. ......
Stichwörter: beseitigung + schrott + de + einbau + fliesen

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