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Haftung des Bauträgers bei nicht ordnungsgemäßer Weiterleitung von Baugeld



Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Bamberg in Zivilsachen
Baurecht


Haftung des Bauträgers bei nicht ordnungsgemäßer Weiterleitung von Baugeld

Informationen zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist Subunternehmerin einer Bauträger-GmbH gewesen, die die beiden ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens wegen unterlassener Weiterleitung von Baugeld auf Schadensersatz in Anspruch nimmt. Die Bauträgerfirma ist mittlerweile in Insolvenz gefallen. Die Bauherren hatten zur Finanzierung ihres Bauvorhabens drei Darlehen über eine Gesamtsumme von über 200.000,00 DM bei einer Bank aufgenommen, für die in den Darlehensverträgen eine Sicherung durch eine auf dem Baugrundstück lastende Grundschuld vorgesehen war. Mehrere Raten der Bauherren in einer Gesamthöhe von über 140.000,00 DM an die Bauträger-GmbH, deren Valuta ausschließlich aus dem vorgenannten Baudarlehen stammte, wurde von dieser nicht an die Subunternehmer weitergeleitet, obwohl die Klägerin ihre Erd- und Rohbauarbeiten bereits einige Monate zuvor mit einem Gesamtbetrag von knapp 90.000,00 DM sachlich und rechnerisch richtig in Rechnung gestellt hatte. Der wenige Wochen später eingereichte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bauträgers wurde zwei Monate später mangels Masse abgelehnt. Die Bauträgerin hat in der Folgezeit keine Zahlungen an die Subunternehmerin geleistet.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg:

Der zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat die Verurteilung der beiden Geschäftsführer der Bauträger-GmbH in 1. Instanz bestätigt, weil die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung nach § 823 II BGB i.V.m. §§ 1 Absatz 1, 5 GSB vorliegen. Die beiden beklagten Geschäftsführer des Bauträgers konnten den von ihnen zu führenden Nachweis ordnungsgemäßer Verwendung des Baugeldes der Bauherren nicht erbringen; damit war von einem Pflichtenverstoß der beiden Beklagten auszugehen. Der Geschäftsführer eines Bauträgers, so der erkennende Senat, hafte wie die juristische Person selbst nach dem Empfang von Baugeld für dessen bestimmungsmäßige Verwendung im Sinne des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen (§ 1 Absatz 1 GSB).

Der Senat teilt auch die Auffassung des erstinstanzlichen Landgerichts, dass die beiden Geschäftsführer gegen die ihnen nach § 1 GSB obliegende Baugeldverwendungspflicht vorsätzlich verstoßen haben. Der zugrunde liegende Sachverhalt eigne sich für die Einordnung nach einem Regel-Ausnahme-Verhältnis und einer daraus abgeleiteten Wahrscheinlichkeitsbewertung, sodass im Sinne einer Beweiserleichterung davon auszugehen sei, dass die Besonderheiten des Streitfalles die Folgerung nahelegen, dass die Geschäftsleitung der Bauträgerin gegenüber einem etwaigen Baugeldcharakter vereinnahmter Zahlungen von Bauherren bewusst die Augen verschloß, weil es letztendlich nur noch darum gegangen sei, ohne Rücksicht auf fällige Handwerkerforderungen anderweitig entstandene Finanzlöcher beim Bauträger abzudecken. Als Indizien für den Vorsatz der Geschäftsführer bezüglich der Kenntnis der Einzahlungen als Baugeld wertet der Senat: die Wahrscheinlichkeit einer Fremdfinanzierung nimmt mit der Größe des Bauvorhabens zu; die berufliche Stellung der Bauherren als einfacher Arbeitnehmer, die schlichte Größe und Ausgestaltung ihres geplanten Einfamilienobjektes und die dem Bauträger bekannte zeitgleich angestrebte Finanzierung des Erwerbs des Baugrundstückes; ein zeitlich befristetes Recht zum Rücktritt im Bauvertrag (Fremdfinanzierungsrisiko); Vielzahl der Fälle nicht weitergeleiteter Baugelder bezüglich anderer Objekte.

Den von den Beklagten vorgebrachten Mitverschuldenseinwand, die Subunternehmerin hätte sich der Sicherheitsleistung nach § 648 a BGB bedienen müssen, hat das Oberlandesgericht nicht durchgreifen lassen. § 648 a BGB habe nicht den Zweck, Schäden wie den hier eingetretenen zu verhindern, sodass es am Schutzzweck der Norm fehle.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Februar 2003, Az. 4 U 150/02
1. Instanz: 14 O 1958/01 Landgericht Würzburg

§ 1 Abs. 1 GSB lautet: „Verwendung von Baugeld; Begriff des Baugeldes“ Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat. Absatz III Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, dass zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll...

§ 5 (Strafvorschriften) Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Absatz 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwider gehandelt haben.

§ 823 Abs. 2 BGB: Die gleiche Verpflichtung (Schadensersatzpflicht) trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt...

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