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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Quelle:
Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.07.2005
Aktenzeichen: 11 K 5302/04

Schlagzeile:

Rückwirkende Aufhebung eines Bescheides über Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt

Schlagworte:

Eigenheimzulage, Einkunftsgrenze, Folgeobjekt, Nachträgliches Bekanntwerden, Treu und Glauben

Wichtig für:

Eigenheimbesitzer

Kurzkommentar:

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 26/05 ist beim Bundesfinanzhof die folgende Rechtsfrage anhängig:

Einkunftsgrenze bei Förderung eines Folgeobjekts – Rückwirkende Aufhebung eines Eigenheimzulagenbescheids bei Überschreiten der Einkunftsgrenze:
1. Ist für Folgeobjekte i.S. des § 7 EigZulG die Einkunftsgrenze des § 5 EigZulG erneut zu überprüfen? Verstößt eine erneute Überprüfung der Einkunftsgrenze bei einem Folgeobjekt gegen Art. 3 GG?
2. Wie ist das Tatbestandsmerkmals des "nachträglichen Bekanntwerdens" i.S. von § 11 Abs. 4 EigZulG auszulegen? Kann das Finanzamt bei gänzlich unterlassener Prüfung der Einkunftsgrenze einen Bescheid gem. § 11 Abs. 4 EigZulG ändern (auch im Hinblick auf Treu und Glauben)?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EigZulG § 5; EigZulG § 11 Abs 4; GG Art 3; FGO § 76 Abs 1

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