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Gast Experte! hat diese Frage gestellt
Hallöchen,ich müsste jetzt mal dringend ne Frage stellen.
Ich bin zum 31.08.2004 aus meiner Wohnung ausgezogen.
Jetzt nach über einem Jahr bekomme ich meine Heiz- und Nebenkosten abrechnung für das gesamte Jahr 2004 und bis zum Februar 2005.
Weiss einer von euch in wiefern ich diese bezahlen muss !!!Mein Vermieter verlangt nun auch nicht gerade wenig 190,00 €
Wäre über jede Hilfe dankbar
THX
Stichwörter: nebenkosten + welche + frist

2 Kommentare zu „Welche Frist für Nebenkosten???”

Sascha23

Hallo mein Name ist Sascha!!

Ich habe da mal ein paar fragen zu Nebenksotenabrechnung die ich bisslang mit Büchern nicht beantworten konnten.

Die erste Sache wäre: In 2003 wurde eine Betriebskostenabrechnung erstellt in der jeweils die Positionen müllbeseitigung, Abwasser und Trinkwasser mit Personenzahlen abgerechnet wurden (fairer Schlüssel). Nun erstell ich für das Jahr 2004 die nebenkostenabrechnung sende sie fristgemäß an die Mieter ab und erhalte von einer Mietpartei seitens des Mietervereins Wiederspruch. Die erklärung für den Wiederspruch, im mietvertrag (vom 01.08.1995) wurde für die o.g. Positionen (m²) ein anderer schlüssel festgelgt. Es wurden jedoch mit den Mieter im jahr 2002-2003 keine änderung der Schlüssek festgehalten. Jedoch sind im jahr 2004 sehr viele Mieter eingezogen, alle Mietverträge wurden mit Personen schlüssel für die o.g. Positionen festgelegt. Demnach ist es nicht möglich eine m² abrechnung zu erstellen. Gibt es da irgendwelche regelungen oder andereweitige rechtliche Grundlagen?????

Ich danke schon mal im Voraus für die antworten!!!

Weitere Fragen folgen noch, war erst mal die wichitgste Frage.

THX Sascha

Susanne Experte!

Hallo Sascha,

siehe § 556a BGB Abs. 2. Du kannst für die folgende Abrechnungsperiode/Wirtschaftsjahr den Schlüssel ändern:


(2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig [/b:c7c3a]abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen. [/i:c7c3a]

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