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Kündigungsfrist: Neue Kündigungsfristen gelten nur für neue Mieter

Hat der Mieter schon vor der Mietrechtsreform 2001 in der Wohnung gewohnt, kann er sich nicht auf die neuen, seit 1. September 2001 geltenden kürzeren Kündigungsfristen berufen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) machte deutlich, dass dies für alle "Altmieter" gelte, gleichgültig, ob sie vorgefertigte Formular- oder individuell ausgehandelte Mietverträge hätten. Unerheblich sei auch, ob in den Verträgen die gesetzliche Kündigungsfrist wörtlich oder nur sinngemäß wiederholt werde. Dies sei keine unzumutbare Belastung für die Mieter. Nach wie vor hätten sie die Möglichkeit, in einem Härtefall einen Nachmieter zu stellen und die vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages zu verlangen (BGH, VII 240/02).

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