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Eigenbedarfskündigung: Vermieter muss freie Ersatzwohnung im selben Haus anbieten

Kündigt ein Vermieter seinem Mieter wegen Eigenbedarfs, muss er ihm eine zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anbieten. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn die andere Wohnung bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung steht und sich im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Eine unter Verstoß gegen diese Verpflichtung ausgesprochene Kündigung ist wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam.

Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Mieterin, der wegen Eigenbedarfs gekündigt worden war. Nach Ablauf der Kündigungsfrist, aber noch vor Beendigung des Räumungsprozesses war in demselben Haus eine gleich große Wohnung frei geworden, die der Vermieter jedoch anderweitig vermietete. Die Mieterin hatte den Eigenbedarf des Klägers bestritten und im Übrigen geltend gemacht, der Vermieter hätte ihr die andere Wohnung als Alternative anbieten müssen.

Der BGH verdeutlichte, dass den Vermieter grundsätzlich die Pflicht trifft, dem Mieter eine ihm zur Vermietung zur Verfügung stehende andere Wohnung anzubieten. Zwar sei bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs grundsätzlich die Entscheidung des Vermieters, wie er eine ihm gehörende Wohnung nutzen wolle, zu respektieren. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kündigung wegen Eigenbedarfs gegen einen Mieter einen erheblichen Eingriff in dessen Lebensumstände darstelle und deshalb so schonend wie möglich ausgeübt werden müsse. Der Vermieter sei daher gehalten, diesen Eingriff abzumildern, soweit ihm dies möglich sei. Der BGH machte aber auch deutlich, dass diese Verpflichtung des Vermieters nur bestehe, wenn die Alternativwohnung spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Vermietung zur Verfügung stehe. Anderenfalls werde nämlich derjenige Mieter privilegiert, der sich nach Ablauf der Kündigungsfrist unberechtigt weiterhin in der Wohnung aufhalte (BGH, VIII ZR 311/02).

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