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Nutzungsentschädigung: Zurücklassen einzelner Sachen ist kein Vorenthalten

Weigert sich der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räume zurückzunehmen, weil sie noch nicht vollständig geräumt seien, liegt kein Vorenthalten durch den Mieter vor, wenn noch einzelne Sachen in den Räumen geblieben sind, die die Nutzung des Mietobjekts nicht wesentlich hindern.

Mit dieser Entscheidung wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Klage eines Vermieters gegen einen ehemaligen Mieter zurück. Der Mieter hatte in den Gewerberäumen nach Ende des Mietverhältnisses einen Getränkeautomat sowie einen defekten Tisch mit Stühlen zurückgelassen. Der Vermieter weigerte sich daraufhin, die Räume zurückzunehmen und forderte Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache.

Das OLG stellte klar, dass ein Vorenthalten nur vorliege, wenn der Mieter die Mietsache nach beendetem Mietverhältnis nicht zurückgebe. Zudem müsse dies gegen den Willen des Vermieters geschehen. Ein Vorenthalten liege dagegen nicht vor, wenn sich der Vermieter zu Unrecht weigere, die ihm zur Rückgabe angebotene Mietsache anzunehmen. So habe der Fall hier gelegen. Das Rückgabeangebot des Mieters sei nur unwesentlich von seiner vollständigen Rückgabeverpflichtung abgewichen. Die Gewerberäume seien durch die zurückgebliebenen Gegenstände nicht wesentlich beeinträchtigt worden. Dies gelte umso mehr, da der Mieter auf die Gegenstände ersichtlich keinen Wert mehr gelegt habe. Der Vermieter hätte sie deshalb entsorgen dürfen.

Hinweis: Grundsätzlich bleibt es aber bei der Regel, dass nicht geräumte Mieträume den Rückgabeanspruch nicht erfüllen. Dem Vermieter bleibt die Mietsache bis zur Räumung vorenthalten. Der Mieter muss bis zu diesem Zeitpunkt eine Nutzungsentschädigung zahlen. Das gilt auch, wenn er den Schlüssel vorher zurückgibt (OLG Düsseldorf, I-24 U 49/03).

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