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Mieterhöhung: Überzogene Steigerung kann teilweise wirksam sein

Liegt die Miete nach der beabsichtigten Mieterhöhung oberhalb der im Mietspiegel ausgewiesenen Mietspanne, ist das Erhöhungsverlangen für den Teilbetrag unwirksam, der über den im Mietspiegel ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.

Mit dieser Entscheidung verurteilt der Bundesgerichtshof (BGH) einen Mieter zur Zahlung einer höheren Miete. Der Mieter hatte der begehrten Mieterhöhung nicht zugestimmt, da sich der verlangte Mietzins außerhalb der vom Mietspiegel vorgegebenen Spanne befand.

Der BGH war der Ansicht, der Mieter hätte der Mieterhöhung zumindest für den innerhalb der Spanne des Mietspiegels liegenden Erhöhungsbetrag zustimmen müssen. Die Überschreitung der im Mietspiegel vorgesehenen Spanne führe nämlich nicht zur vollständigen Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens, sondern nur zur Unwirksamkeit des durch die Begründung nicht gedeckten Teils (BGH, VIII ZR 52/03).

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