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Freies Herumlaufen von Katzen und Hunden kann verboten werden

In der Hausordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann das freie Herumlaufen von Hunden und Katzen in der Wohnanlage verboten werden.

So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) im Fall einer Wohnungseigentümerin, die einen entsprechenden Beschluss für ungültig erklären lassen wollte. Das BayObLG wies ihren Antrag jedoch zurück. Es machte deutlich, dass die Regelung in der Hausordnung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. So läge die Gefahr nahe, dass freilaufende Tiere die Gemeinschaftsflächen der Wohnanlage, insbesondere die vorhandenen Kinderspielplätze, verschmutzten. Diese Gefahr könne durch das Anleinen zwar nicht gänzlich beseitigt werden. Das Anleinen gewährleiste jedoch neben einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Tieres auch, dass es sich in Begleitung einer Person befinde, die auf das Tier einwirken könne. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Der Beschluss greife nicht nachträglich in eine ihrer Rechtspositionen ein. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Tieren auf Wohngrundstücken sei häufig anzutreffen. Ein Tierhalter müsse daher schon bei Anschaffung des Tieres damit rechnen, dass dessen freies Herumlaufen untersagt werde. Schließlich verstoße der Beschluss auch nicht gegen das Tierschutzgesetz. Dieses richte sich nämlich nur an denjenigen, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen habe. Das treffe zwar auf die Antragstellerin zu, nicht jedoch auf die anderen Wohnungseigentümer. Ob das Verbot des freien Herumlaufenlassens ein Verstoß gegen eine artgerechte Katzenhaltung sei, müsse daher nicht entschieden werden (BayObLG, 2Z BR 99/04).
Stichwörter: freies + werde + herumlaufen + hunden + katzen

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