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Mietbeihilfe: Sozialamt muss bei Kürzung Nachweis über unangemessene Höhe führen

Wenn das Sozialamt die zunächst akzeptierte und jahrelang übernommene Miete von Sozialhilfeempfängern nun als unangemessen hoch ansieht und deshalb nur noch teilweise tragen will, muss es die Unangemessenheit nachvollziehbar belegen.

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Mainz im Fall eines Mieters hin, der vor Jahren im Einvernehmen mit dem Sozialamt eine Wohnung mit einer monatlichen Kaltmiete von 5,11 EUR je Quadratmeter bezogen hatte. Nach einer Prüfung durch das zuständige Rechnungsprüfungsamt legte das Sozialamt die Obergrenze der als angemessen anzuerkennenden Unterkunftskosten auf 4,60 EUR je Quadratmeter fest und kürzte den Mietzuschuss an die Kläger entsprechend. Zur Untermauerung legte die Behörde eine Aufstellung vor, nach der nahezu 90 Prozent der Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Zuständigkeitsbereich durchschnittlich nur 4,29 EUR Kaltmiete pro Quadratmeter zahlen würden.

Auf die Klage des Mieters verpflichtete das VG das Sozialamt, weiterhin die vollen Mietkosten zu übernehmen. Bei der Frage der sozialhilferechtlich angemessenen Unterkunftskosten sei auf den unteren Bereich der am Wohnort der Hilfeempfänger marktüblichen Wohnungsmieten für einen entsprechenden Haushalt abzustellen. Bei dieser Betrachtung der Mieten im unteren Bereich ergebe sich eine Spannbreite. Deren Obergrenze lege die allenfalls als angemessen anzusehenden Mietkosten fest. Eine Durchschnittsbildung aller im Zuständigkeitsbereich des Sozialamts gezahlten Mietpreise oder der in bestimmten Bereichen des Wohnungsangebots entrichteten Mietentgelte komme nicht in Frage. Danach habe das Sozialamt mit seiner Aufstellung nicht nachvollziehbar belegt, dass die Obergrenze der Mieten für Wohnungen im unteren Bereich bei 4,60 EUR je Quadratmeter liege. Zum einen dürfe nicht mit Durchschnittswerten gearbeitet werden. Zum anderen betrage bei immerhin 36 Prozent der in der Aufstellung erfassten und sicherlich dem unteren Bereich zuzurechnenden Wohnungen die Miete mehr als 4,60 EUR je Quadratmeter (VG Mainz, 2 K 278/04.MZ).
Stichwörter: mietbeihilfe + nachweis + sozialamt + über + kürzung

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