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Mieterhöhung / Vergleichswohnung

Wird die Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründet, sind mindestens 3 vergleichbare Wohnungen vom Vermieter anzugeben, deren Miete binnen der letzten 4 Jahre neu festgesetzt wurde. (BayOLG, Az. Re-Miet 3/91, aus: ZMR 1992, S. 144)

Es können auch Wohnungen aus dem eigenen Mietshaus zum Vergleich herangezogen werden. (BVerG, Az. 1 BvR 442/93, aus: ZMR 1993, S. 362; LG Mönchengladbach, Az. 2 S 284/92, aus: ZMR 1993, S. 419; AG Hohenstein-Ernstthal, Az. 3 C 2118/98, aus: WM 2004, S. 539)

Bei sogenannten Plattenbauten steht der Vergleichbarkeit von Wohnungen die unterschiedliche Größe der Platten nicht entgegen. Entscheidend sind Art, Lage und Ausstattung der Wohnungen. (AG Hohenstein-Ernstthal, Az. 3 C 2118/98, aus: WM 2004, S. 539)

Der Mietzins der billigsten Vergleichswohnung gilt als Maximum für die Mieterhöhung. (LG Berlin, Az. 67 S 269/03, aus: GE 2004, S. 482)
Fall: Ein Vermieter listete 32 Vergleichswohnungen auf, um seine Mieterhöhung zu begründen. Vom Gericht wurde aber kein Mittelwert der ermittelten Mieten, sondern die niedrigste Miete als Maximum für die Mieterhöhung angesetzt.

Die Angabe der Vergleichswohnungen muss hinsichtlich Anschrift, Etage und Lage auf der Etage (links, rechts usw.) so genau erfolgen, dass der Mieter sie ohne Probleme und ohne eigenständige Nachforschungen gleich finden kann. (BGH, Az. VIII ZR 72/02 und 141/02, aus: WM 2002, S. 149)

Für die Vergleichbarkeit müssen die Wohnungen nicht identisch sein. Es reicht aus, wenn sie dem gleichen Wohnungsteilmarkt entstammen und in Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbar sind. Für die Mieterhöhung einer Doppelhaushälfte kann deshalb als Vergleichsobjekt ein Einfamilienhaus herangezogen werden, weil beide artgleich eine abgeschlossene Bauweise darstellen. (LG Berlin, Az. 65 S 414/03, aus: GE 2004, S. 1396)

Als Kriterien der Vergleichbarkeit gelten:
- gleiche Anzahl der Zimmer
- annähernd gleichgroße Wohnfläche
- keine Wohnflächenabweichung von über 25 %
- gleich Ausstattung, z. B. vorhandene Einbauküchen
- keine teilgewerbliche Nutzung einiger Wohnungen
- gleiche Etage im jeweiligen Haus (LG Berlin, Az. 64 S 255/93, aus: ZMR 1995, S. 77)
(LG Berlin, Az. 64 S 255/93, aus: ZMR 1995, S. 77)
(LG Köln, Az. 10 S 407/93, aus: WM 1994, S. 691)
(LG Bremen, Az. 2 S 561/94, aus: WM 1995, S. 397)
(LG Berlin, Az. 62 S 383/94)
(LG Köln, Az. 10 S 407/93, aus: WM 1994, S. 691; AG
Waldbröl, Az. 15 C 209795, aus: WM 1997, S. 562)

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