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Mietminderung / Beweislast

Macht der Mieter einen Mangel geltend und will deshalb die Miete mindern, muss er den Mangel auch beweisen. (LG Tübingen, Az. 1 S 86/96, aus: WM 1/97, S. 41; AG Hermeskeil, Az. 1 C 284/04, aus: WM 2005, S. 239))

Verlangt der Mieter vom Vermieter aufgrund angeblich vorliegender Geruchsbelästigungen, die seine Gesundheit beeinträchtigen, eine entsprechende Instandsetzung der Wohnung, muss der Mieter dem Vermieter erst einmal die Existenz des Mangels beweisen. (LG Berlin, Az. 65 S 372/02, aus: GE 2003, S. 955)

Macht der Mieter Mängel an der Mietsache geltend und mindert entsprechend die Miete, so kann der Vermieter im Urkundenprozess die einbehaltene Miete einklagen. Der Mieter kann anschließend im angestrengten Nachverfahren die Mängel beweisen und vom Vermieter die zu viel gezahlte Miete und Folgekosten erstattet verlangen. (BGH, Az. VIII ZR 216/04, aus: Tsp I 1)
Anmerkung: Nach diesem Urteil liegt die Beweislast über das Vorliegen von Mängeln beim Mieter. Mängel nur zu behaupten und dann die Miete zu mindern, kann der Vermieter zunächst abwehren, indem unter Vorlage des Mietvertrages im Urkundenprozess die volle Miete eingeklagt wird.
Stichwörter: beweislast + mietminderung

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