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Mietminderung / Haftung des Verursachers

Mindert der Wohnungsmieter wegen Baulärm die Wohnungsmiete, kann der Vermieter den Verursacher des Baulärms haftbar machen und Schadenersatz für die entgehende Miete verlangen. Allerdings nicht in Höhe der vollen Mietminderung. Dem Vermieter ist zumutbar, eine unwesentliche Beeinträchtigung selbst zu tragen. Unwesentlich und damit wirtschaftlich vertretbar ist eine geringfügige Minderung bis zu 6 %. Erst darüber hinaus- gehende Minderungen stellen einen unzumutbaren Ertragsverlust dar, wofür der Verursacher schadenersatzpflichtig gemacht werden kann.
Fall: Ein Wohnungsmieter verlangte vom Vermieter eine Mietminderung von 20 % wegen ständigen Baulärms von einer gegenüberliegenden Baustelle. Der Vermieter machte den Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstücks haftbar. Das Gericht gab dem Vermieter recht, weil er in der Nutzung seines Grundstücks durch den Baulärm wesentlich beeinträchtigt wurde. Allerdings stehen ihm nicht die vollen 20 % zu, sondern nur der Differenz- betrag von 14 %. (LG Hamburg, Az. 327 S 97/98, aus: Tsp 04.12.99)

Zwei Wohnungsmieter mindern die monatliche Miete wegen Erschütterungen, Lärm und Staub von einer nahe dem Mietshaus liegenden U-Bahnbaustelle. Der Vermieter machte daraufhin die Stadt Düsseldorf haftbar und verlangte Erstattung der Einbußen. Das Gericht bestätigte seinen Anspruch. (OLG Düsseldorf, Az. 18 U 135/93, aus: Tsp 04.12.99)
Stichwörter: haftung + mietminderung + verursachers

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