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Briefkasten

Im Rahmen der Gebrauchsüberlassungspflichten des Vermieters (§536 BGB) kann jeder Mie-ter verlangen, dass ihm ein verschließbarer oder sonst wie zur Wahrung des Briefgeheimnis-ses geeigneter Briefkasten am oder im Haus zur Verfügung steht.
Fehlender Briefkastendeckel und Schlüssel stellt einen Mangel der Mietsache dar und berech-tigt den Mieter zur Schadenersatz.

Briefkasteninhaber gegen unerbetene Werbesendungen

Man nimmt sein Artikel 1 des Grundgesetzes verankertes Persönlichkeitsrecht wahr, wenn man sich als Briefkasteninhaber gegen unerbetene Werbesendungen verwahrt. So wird das Gestaltungsrecht des Vermieters nicht dadurch berührt, dass der Mieter an seinem Hausbrief-kasten, der sich im Hausinneren im Eingangsbereich befindet, einen Aufkleber in der Größe von 9 x 4,5 cm mit dem Vermerk "Keine Werbung“ anbringt.

Handelsüblicher Hausbriefkasten
Dem Mieter steht im Treppenhaus ein handelsüblicher Hausbriefkasten zur Verfügung. Damit hat der Vermieter seine Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausstattung der Wohnung erfüllt.

Briefkasten-Mietminderung

Ein Briefkasten gehört zur Ausstattung einer Mietwohnung. Wenn es nur schwer zu öffnen ist und bei Regen eingelegte Post durchnässt wird, liegt ein Mangel vor, der zur Minderung in Höhe von einem Prozent des Mietzins berechtigt, auch, wenn der Schlüssel nicht übergeben wurde.

Amtsgericht Mainz, 8 C 98/96
Hausbriefkasten
(dmb) Wer es eilig hat und zur Fristwahrung ein Schreiben direkt in den Hausbriefkasten sei-nes Vertragspartners wirft, muss das vor 16.00 Uhr erledigt haben. Nach dieser Zeit gilt das Schreiben erst als am nächsten Tag eingegangen. Das entschied jetzt nach Angaben des Deut-schen Mieterbundes (DMB) das Landgericht Berlin (65 S 132/01).
Ein Berliner Vermieter hatte seine Mieterhöhungserklärung über den Hausmeister am 30. Juni zwischen 16.00 und 17.00 Uhr in den Mieterbriefkasten werfen lassen. Zu spät, wie die Rich-ter feststellten. Zwar gelten nach dem Gesetz Erklärungen schon dann als zugegangen, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind und der bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse davon auch Kenntnis erlangt hat. Zumindest eine Privatperson muss aber nicht nach 16.00 Uhr noch damit rechnen, Post im Briefkasten vorzufinden. Damit gilt die Mieter-höhungserklärung des Vermieters erst als am nächsten Tag beim Mieter eingetroffen, das heißt am 1. Juli.
Die Konsequenz rechnet der Deutsche Mieterbund vor: Eine korrekte und begründete Mieter-höhung wird nach Ablauf der Zustimmungsfrist wirksam. Die Zustimmungsfrist des Mieters beträgt den Rest des Monats, in dem er die Mieterhöhungserklärung bekommt, und die beiden darauf folgenden Monate. Erhält der Mieter am 30. Juni die Mieterhöhungserklärung, läuft die Zustimmungsfrist Ende August ab, die höhere Miete muss ab 1. September gezahlt werden. Erhält der Mieter die Mieterhöhungserklärung erst am 1. Juli, läuft die Überlegungsfrist Ende September ab und die erhöhte Miete muss erst ab 1. Oktober gezahlt werden.
Hausbriefkästen
Der Vermieter muß im Hauseingangsbereich eines Mehrparteienhauses keine Hausbriefkästen installieren lassen, wenn die Post durch geeignete Vorrichtungen wie Türschlitze, Wohnungs-briefkasten usw. in der Lage ist, die Post für jede Wohnung direkt zuzustellen. (AG Flens-burg, Az. 68 C 773/94, aus: WM 4/96)
Stichwörter: briefkästen

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